Schdensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht

Schadensersatz ist in zahlreichen Rechtsvorschriften geregelt und umfasst alle Lebensbereiche beispielsweise:

 

• Verletzung vertraglicher Rechte, Verzugsschaden, Verletzung vor Vertragsschluss (c.i.c.), vertraglicher Schutz- und Nebenpflichten, mangelhaft  Erfüllung im Kaufvertrag, beim Werkvertrag, etwa im Baugewerbe

 

• Verletzung der Persönlichkeitsrechte, Beleidigung

 

• Sachschaden z. B. nach Verkehrsunfall, Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert

 

• Ersatz bei Pauschalreisen bei Nichterfüllung, Mangel und Verzug

 

• Sachschaden

 

• Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten

 

• Nutzungsausfall

 

• Haushaltsführungsschaden (z. B. nach Schulz-Borck/Hofmann, Differenzmethode)

• Zinsen etc.

 

 

Schmerzensgeld kommt bei Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Verfassung in Betracht. Schmerzen und psychische Leiden sollen ausgeglichen werden. Das Schmerzensgeld hat eine Genugtuungsfunktion.

 

Der Geschädigte kann Schmerzensgeld fordern, wenn eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, oder der sexuellen Selbstbestimmung vorliegt.

 

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist gesetzlich nicht festgelegt und eine Frage des Einzelfalles. Anhaltspunkt ist die ADAC Schmerzensgeldtabelle.

 

Der Schadensverursacher hat auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.

Öffnungszeiten:

 

Mo-Do: 9:00 - 17:00

Fr: 9:00 - 12:00

 

Und nach Vereinbarung

Kanzlei Pietsch & Hönig†

 

Mauthstraße 9

85049 Ingolstadt

 

Tel.: 0841 9312233

Fax: 0841 9312235